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Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Mag die Mutter das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen- ihr Konto bleibt leer, wenn Kind und Vater eine andere Zahlungsweise vereinbaren, z.B. auf das Konto des Kindes.
Auf der einen Seite gehen zwar Gesetz und die Unterhaltstabellen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Auf der anderen Seite verschlechtert sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen.
Minderjährige Kinder sind ihm gegenüber privilegiert (Ausnahme priviligierte Volljährige), hat er eigenes, in der Regel durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen, auch sittliches Fehlverhalten kann ihm nunmehr entgegengehalten werden.
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.
Beispielrechnung 1:
19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter
Nettoeinkommen beider Elternteile
Vater 2100 Euro
Mutter 1950 Euro
zusammen 4050 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 588,- Euro zu zahlen, abzüglich 164,- Euro Kindergeld = 424,- Euro.
Von dem Nettoeinkommen der Eltern der angemessene Selbstbehalt abziehen, der ist in der Regel
bei volljährigen Kindern 1100 Euro ( je nach Leitlinien des zuständigem Oberlandesgericht).
Bei volljährigen Schülern, die in 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 / 900 ) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
Vater 2100 Euro - 1100 Euro = 1000 Euro
Mutter 1950 Euro - 1100 Euro = 850 Euro
zusammengerechnet ergibt sich 1850 Euro.
Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 424,- Euro
im Verhältnis Vater 1000,-Euro zur Mutter 850,- Euro.
der Vater zahlt 1000 : 1850 x 424,- Euro = 229,19 Euro,
die Mutter zahlt 850 : 1850 x 424,- Euro = 194,81 Euro.
Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren,
wenn es während der Volljährigkeit insbesonders:
seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt, ( 1611 Abs. 1 BGB)