Hallo katinka
als erstes muss er seiner unterhaltspflicht für beide kinder voll nachkommen.
sollte dann von seinem geld noch genug übrig bleiben (das hängt von der höhe seines einkommens ab, und dem daraus resultierenden mindestsatz, der ihm immer zusteht - ich gehe mal von den berühmten 4/7 für ihn aus), dann könnte deine freundin unterhaltsanspruch geltend machen. sollte das einkommes ihres mannes zu gering sein, um ihr ihre 3/7 zu zahlen, wird der "rest" über die sozialhilfe abgewickelt, das heisst, es wird bis zum sozialhilfesatz aufgestockt - leider nicht weiter.
eben kurz zu der regelung 4/7 und 3/7. von seinem gesamtnetto stehen ihm (wird in den meisten fällen so gehandhabt) bei scheidung 4/7 zu, deiner freundin 3/7. da nun aber zwei unterhaltsberechtigte kinder immer an erster stelle stehen, wird ihr anteil ungleich kleiner ausfallen. es kann sein, das der mann deiner freundin unter die 4/7-grenze rutscht, aber es wird so sein, das deine freundin ihre 3/7 vom einkommen ihres (dann) ex-mannes nicht voll ausgezahlt bekommen wird. ansonsten bräuchte der mann ja gar nicht mehr zu arbeiten, wenn er z.b. selbst unter die sozialhilfegrenze abrutschen würde. ausserdem käme dann das argument zum zuge, das deine freundin halbtags arbeiten könnte, um auch mit zum lebensunterhalt beizutragen.
so, das gilt aber für deutschland.
in wie weit das gültigkeit behält wenn sie ins ausland geht, kann ich dir leider nicht beantworten. unterhalt fürs kind in voller höhe ? kann sein, aber wer pflichten hat, hat auch rechte. wie kann er sein kind sehen, wenn sie in ein anders land zieht ? das kind wird doch die deutsche staatsbürgerschaft haben, oder ?
ob er dann auch unterhalt für sie zahlen muss - keine ahnung. mein gefühl sagt mir mal: eher nicht.
da hilft vielleicht eine rechtsberatung weiter. die um einiges preiswerter ist als ein eigener anwalt.
vielleicht findet ihr aber auch über das internet gültige rechtssprüche. einfach (wenn's so einfach wäre;-)) mal unter scheidung googeln, und sich dann da durchkämpfen.
lg, andrea