Besuchs-Umgangsrecht:
IV. Besuchs- und Umgangsrecht:
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gemäß 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Umgangsrecht ist unabhängig von dem Sorgerecht.
Der Vater eines nichtehelichen Kindes hat genau so wie der Vater eines ehelichen Kindes einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.
Zum Wohle des Kindes sollte das Umgangsrecht zwischen den Eltern abgesprochen werden.
Sofern ein Elternteil dem anderen Elternteil das Besuchs- und Umgangsrecht verweigert, muss notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, in Rahmen dessen dann das Gericht die Besuchszeiten festlegt. Maßgeblich ist einzig und allein das Wohl des gemeinsamen Kindes und nicht etwa die Interessen der Eltern.
Ein völliger Ausschluss des Besuchs- und Umgangsrecht kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, wenn dies dem Kind schadet.
Starre gesetzliche Vorgaben zum Besuchsrecht gibt es nicht. Es findet immer eine Einzelfallbetrachtung statt, die den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch gerecht werden soll.
>Hier ein Ausszug aus dem gängigen Umgangsrecht<
In der Regel ist dies so korrekt für alle beteiligten. Schließlich war man sich über die Folgen der Intimität bewusst und ist das ganze gemeinsam eingegangen. Verantwortungsvollerweise (den Kindern gegenüber) gilt es ein passendes Arrangement zu finden.
Denkt daran die Kindern werden immer selbst nach der Warheit forschen!!!
Mfg
Gra