Hab was gefunden
hallo,
hab was im net gefunden was eigentlich meine befürchtung bestätigt:Infos +
Ausgabe April-2002
Unterhalt für Volljährige...
Eltern bleiben Unterhaltspflichtig...
26.03.02 -- Unterhalt für Volljährige ...
Endlich ist das Kind 18 Jahre alt, volljährig und ab sofort für sein Tun selbst verantwortlich. Eine Erleichterung für die Eltern? Nicht in finanzieller Hinsicht! Haben volljährige Kinder zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) noch nicht beendet, sind Eltern weiter unterhaltspflichtig.
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Unterhalt kann zum einen in Naturalien geleistet werden, dann nämlich, wenn das Kind noch zu Hause lebt. Da es Kost und Logis von den Eltern bekommt, hat es nur Anspruch auf ein Taschengeld. Feste Sätze gibt es nicht - der Betrag richtet sich nach Alter und Art der Ausbildung. Zwingen können die Eltern ihren Sprössling allerdings nicht, zu Hause zu leben. Vor allem dann, wenn die Ausbildungsstätte weiter entfernt ist, die Fahrt dorthin zu lange dauern würde, oder wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kind so angespannt ist, dass es dem jungen Menschen nicht zuzumuten ist im Elternhaus zu leben, kann er ausziehen und sich eine eigene Wohnung nehmen.
Zur Not hilft das Sozialamt
Von dem Zeitpunkt an, an dem das volljährige Kind auszieht, sind die Eltern verpflichtet ihm Geld als Unterhalt zu zahlen: 600 Euro (vormals 1.175 Mark) im Monat. Davon muss das Kind allerdings seinen Lebensunterhalt, also Miete, Verpflegung und ähnliches selbst bestreiten. Die Höhe des Unterhalts ist vom Einkommen der Eltern unabhängig. Nur wenn ein Mindestbetrag von 1.000 Euro im Monat (vormals 1.960 Mark), der den Eltern selbst zum Leben bleiben muss, unterschritten wird, springt das Sozialamt ein.
Kindergeld wird verrechnet
Anspruch auf Kindergeld besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und sein Jahreseinkommen die Summe von 7.188 Euro (vormals 14.040 Mark) nicht überschreitet, wird bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt gezahlt; in Einzelfällen auch länger. Das Kindergeld wird auf die Unterhaltssumme angerechnet. Das bedeutet: Die Eltern müssen das Kindergeld nicht zusätzlich zu 600 Euro im Monat an das Kind weitergeben, sondern es ist bereits in dem Betrag enthalten.
Ausbildung abgebrochen - was nun?
Auch mit dem Abitur endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Meist wird eine Lehre oder ein Studium angeschlossen, das die Eltern bezahlen müssen. Wer allerdings nach dem Ende der Schulausbildung lange, sinnlose Pausen einlegt und das ohne die Einverständnis der Eltern, der riskiert seine Unterhaltszahlungen. Umgekehrt dürfen Eltern ihrem Kind keine Ausbildung aufdrängen. Was das Kind lernt, muss seinen Neigungen und Begabungen entsprechen. Und darüber entscheidet es letztendlich selbst.
Bricht ein volljähriges Kind seine Ausbildung aus diesem oder anderen Gründen (Allergie, Krankheit, Unfall, Nichtgefallen) ab, müssen die Eltern auch eine zweite Ausbildung zahlen. Eine Fehlentscheidung steht sozusagen jedem zu. Allerdings muss es auch hier wieder zügig weiter gehen und der Abbruch plausibel begründet werden.
Ausbildung beendet, Studium begonnen
Streit gibt es oftmals auch, wenn erwachsene Kinder nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre ein Studium anschließen. Eltern halten dieses Studium mitunter für eine neue Ausbildung. Wenn das Studium auf die Lehre aufbaut, ein Mediengestalter beispielsweise an die Filmakademie geht oder ein Bankkaufmann ein Wirtschaftsstudium beginnt, sind die Eltern verpflichtet, in diesen Fällen weiter Unterhalt zu zahlen. Im Extremfall, wenn sich noch eine Doktorarbeit anschließt, werden auch hier die Eltern zur Kasse gebeten.
BAFöG
Im Fall eines Studiums oder einer Ausbildung können Kinder allerdings staatliche Unterstützung erhalten. Stichwort: BAFöG http://www.das-neue-bafoeg.de (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Sie können beim BAFöG-Amt einen Antrag auf Förderung stellen, die sich dann nach dem Einkommen der Eltern und dem eigenen richtet.
Unterhaltspflicht des Ehepartners
Heiratet ein erwachsenes Kind, ist zunächst einmal der Ehepartner für die finanzielle Unterstützung zuständig, wenn er genug verdient. Ist allerdings auch er noch in der Ausbildung und ohne Einkommen, sind wieder die Eltern diejenigen, die den Unterhalt zahlen
Die umgekehrte Unterhaltspflicht
Auch nach Abschluss der Ausbildung bleiben die Eltern ihr Leben lang unterhaltspflichtig. Dann nämlich, wenn ihr Kind - auch in fortgeschrittenem Alter - in Not gerät, zum Beispiel keine Arbeit findet oder schwer erkrankt. Allerdings muss das Kind nachweisen, dass es alle erdenklichen Anstrengungen unternommen hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Es muss auch niedere Tätigkeiten annehmen oder einen Umzug in Kauf nehmen.
Gerade diese Tatsache führt - den zahlreichen Gerichtsverfahren zufolge - immer wieder zu Streitpunkten. Viele Eltern zahlen beispielsweise nur ungern für ihr mittelloses Kind, wenn dieses schon weit über 30 Jahre alt ist.
Gibt es Streit um die Unterhaltszahlungen, wird das Gericht jeden einzelnen Fall prüfen. Und dann kommt es oftmals darauf an, ob eine Ausbildung zügig durchgezogen wurde, ob unnötige Pausen eingelegt wurden und wie Unterbrechungen und Pausen begründet werden. Gerecht scheint diese Regelung, wenn man bedenkt, dass sie auch im umgekehrten Fall gilt: Geraten die Eltern in finanzielle Schwierigkeiten, sind die Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Weiterführende Informationen zum Unterhaltsrecht liefert die Broschüre "Ehe- und Familienrecht". Schriftlich zu bestellen beim: Bundesministerium der Justiz Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
Politische Kontakte 11015 Berlin
Außerdem Helfen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend http://www.bmfsfj.de/ oder das Deutsche Jugend-Institut http://www.dji.de sich Dschungel der Bestimmungen und Gesetze zurechtzufinden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Trierische Rundschau
Ehrangerstraße 205, 54293 Trier-Ehrang
Tel: (0651) 6 44 77
FAX: (0651) 6 46 77
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