Hallo Ihr Lieben,
ich bin neu hier und habe folgendes Problem. Der Vater meiner 4-monatigen Tochter ist am Ende meiner Schwangerschaft zurück in seine Heimat Berlin gezogen. Ich wohne mit meinen 2 Mädels in Süddeutschland. Nun möchte er das gemeinsame Sorgerecht, damit in meinem Todesfall die Kleine nicht übergangsweise in eine Pflegefamilie käme oder zu meinen Eltern, sondern dass er sofort 'zum Zuge' käme und die Kleine zu ihm käme. Mein Sachbearbeiter vom Jugendamt teilte mir mit, dass im Normalfall auf jeden Fall der leibliche Vater das Sorgerecht bekommt, wenn mir etwas zustößt und dass wir das noch bekräftigen können, in dem ich mein Testament schreibe und dies darin auch nochmal äußere. Damit ist der Vater meiner Kleinen aber nicht einverstanden. Das wäre ihm zu schwammig...
Nun hat er wohl in Erfahrung gebracht, dass es die Möglichkeit gibt, bei der Erklärung der gemeinsamen Sorge gleichzeitig zu erklären, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter bleibt. Das ist mir nämlich sehr wichtig, da ich keinen Nerv dafür habe, mich irgendwann vor Gericht mit ihm zu streiten, ob die Kleine mit mir umziehen darf oder nicht zB. Er ist auch damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir bleibt. Nun hab ich mich wieder ans Jugendamt gewandt und die haben mir mitgeteilt, dass man zwar das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht einklagen kann, aber dass es nicht möglich ist, dies vorab - innerhalb der gemeinsamen Sorgeerklärung - zu regeln.
Hier nun meine Frage: kann mir jemand sagen, wie das nun wirklich ist? Hat das Jugendamt Recht oder gibt es eine Möglichkeit, dies gemeinsam festzusetzen? Hat jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht?
Lieben Dank schonmal für Eure Bemühungen und hoffentlich zahlreichen raschen Antworten!
Sunny